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Außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November auch für Filmeditor*innen?

| Was gibt's Neues?

1.    Für wen gilt die Novemberhilfe?
   a. „Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Es ist in der Tat fraglich, ob die Filmbranche dazu zählt, weil der Beschluss die Dreharbeiten nicht grundsätzlich verboten hat. Das muss sich in den nächsten Tagen noch zeigen. Sollte Dein Projekt durch den Stopp von Dreharbeiten betroffen sein, würde ich den Antrag in jedem Fall stellen.
   b. „Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.“
Wir könnten bei Drehstopp indirekt betroffen sein, müssen dann aber hohe Umsatzbußen nachweisen.

2.    Nachweis der Umsatzeinbußen von 80%
Erfreulicher Weise nicht mehr durch einen einzigen Vergleichsmonat im Vorjahr. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

3.     Anrechnung erhaltener Leistungen und Umsätze
Solltet Ihr in dem gleichen Zeitraum Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld oder andere staatliche Gelder erhalten, werden diese Zahlungen angerechnet. Etwaige Umsätze, die ihr in dem Zeitraum generiert, werden diese bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.  

4.     Antragsstellung ohne Dritte
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.  Hier geht es direkt zu dem AntragAntragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Derzeit sind die Anträge aber noch nicht auf die spezifischen Anforderungen der Novemberhilfe umgestellt. Dies sollte aber im Laufe der nächsten Wochen passieren.