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BGH bestätigt Urheberverbände: ZDF muss in die Schlichtung

Auch auftraggebender Sender ist Werknutzer – kein Vorrang von Tarifverträgen

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Der Bundesgerichtshof hat auf Rechtsbeschwerde von ZDF und Network Movie gegen die von den Verbänden der UrheberAllianz verlangten Schlichtungen einen wegweisenden Beschluß verkündet. Die Position der Urheberverbände ist bestätigt und die Schlichtungsverfahren hinsichtlich der Eigen- und Auftragsproduktionen des ZDF mit den Schlichtungspartnern rechtmäßig. Damit werden die bereits laufenden Schlichtungen zur Aufstellung einer gemeinsamen Vergütungsregel (GVR) auf eine klare Grundlage gestellt.

Das ZDF hatte behauptet, es sei bei Auftragsproduktionen, für welche ihm Nutzungsrechte umfänglich übertragen werden, kein Werknutzer. Die Urheberverbände müßten sich an die mit den Kreativen vertragschließenden Poduzenten halten, wenn Vergütungsregeln mit Folgevergütungen gefordert würden. Das ZDF nutze die Leistungen der Kreativen nur als Lizenznehmer, sei aber zur Schlichtung im Bereich Auftragsproduktion nicht verpflichtet, weil kein direkter Vertragspartner. Nach dem Beschluß des BGH ist diese Argumentation unhaltbar. Im Sinne der Verbände ist nun klargestellt, daß ein Sender Werknutzer ist, der eine Produktion im Sinne der „verlängerten Werkbank“ außer Haus in Auftrag gibt und sich die Rechte umfänglich übertragen läßt.

In seinem Beschluß vom 17.06.2021 (I ZB 93/20) stellt der BGH zudem klar, daß Regelungen in Tarifverträgen nur dann vorrangig sind, wenn sämtliche Voraussetzungen für ihre Anwendung gegeben sind, also u.a. Arbeitnehmereigenschaft und Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. Die repräsentativen Urheberverbände können durch den Abschluß von GVR auch für Freiberufler (Rechnungssteller) und für Dritte (Nicht-Verbandsmitglieder) wirksame Regelungen aufstellen. Eine solche Wirkung entfalten Tarifverträge regelmäßig nicht.

Die Berufsverbände der UrheberAllianz sehen in dieser Entscheidung des BGH einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Position aller Urheberverbände gegenüber Werknutzern und der Gewerkschaft ver.di, die nicht repräsentativ für die Gewerke der Filmurheber ist. Repräsentativ sind nur die Berufsverbände, wie etwa der BVR für Regie, der BVK für Kinematografie, der BFS für Editing und der VSK für Szenenbild und Kostümbild.

Erstmals wurde höchstrichterlich festgestellt, daß ein Sender mit Vereinigungen von Urhebern zur Aufstellung angemessener Vergütungen für Werknutzungen in eine Schlichtung gehen muß. Bis heute haben sich diverse Sender gegenüber der UrheberAllianz darauf berufen, sie seien bei Auftragsproduktionen nicht Vertragspartner der Urheber und müßten daher mit den Berufsverbänden nicht darüber verhandeln, wie Urheber bei der Nutzung von Auftragsproduktionen angemessen zu vergüten sind.

Das ZDF hat den Weg zum BGH beschritten. Der BGH hat eine klare Antwort gegeben.

Pressemitteilung vom 15.09.2021