Editor*innen haben als Miturheber*innen der von ihnen montierten Filmwerke das Recht auf Namensnennung nach §13 UrhG. Dies schließt ausdrücklich ein, dass der/die Urheber*in bestimmen kann, „ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist“.
Auch wenn ein/e Editor*in nicht als einzige/r oder nicht bis zur endgültigen Fassung an der Montage eines Films beteiligt war, ist sie/er dennoch Miturheber*in, sofern ihr/sein editorischer Beitrag ganz oder zum Teil in die finale Schnittfassung übernommen wurde.
Dennoch werden immer wieder Beteiligte nicht oder mit falscher Bezeichnung genannt, insbesondere wenn mehrere Editor*innen nacheinander an einem Film arbeiten.
Für freischaffende Kreative ist die Nennung essentiell. Eine Nicht-Nennung, aber auch die Nennung unter einer falschen Funktion bringt unter Umständen erhebliche Nachteile für die Betroffenen mit sich.
Hinsichtlich Erlösbeteiligungen, wo die Berechtigten z.T. anhand der Credits ermittelt werden, kann eine Nicht- oder Falschnennung auch wirtschaftliche Schäden bedingen.
Credit-Codex:
1. Nach Picture Lock und vor Finalisierung der Bildfassung mit Anfangs- und Schlusstiteln muss allen beteiligten Editor*innen Gelegenheit gegeben werden, die finale Schnittfassung zu sichten und anschließend zu entscheiden, ob sie das Recht auf Nennung wahrnehmen, oder auf die Nennung verzichten möchten.
2. Wer als Editor*in am Schnitt eines Films mitgewirkt und nicht ausdrücklich auf die Nennung verzichtet hat, wird unter der branchenüblichen Bezeichnung „Filmeditor*in“ (bzw. unter „Schnitt“ oder „Montage“) in den Credits (Vor- und Abspann) genannt.
3. Eine Nennung unter einer anderen Bezeichnung (bspw. als „Co-Editor*in“, „Additional Editor*in“...) darf nur auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung mit der/dem betroffenen Editor*in erfolgen.
4. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, erfolgt die Nennung der beteiligten Editor*innen - unabhängig von deren tatsächlichen urheberrechtlich relevanten Anteilen - gleichwertig und in alphabetischer Reihenfolge.
5. Editor*innen sind über Art und Umfang ihrer Nennung rechtzeitig vor der Veröffentlichung des Films bzw. der entsprechenden Presse- und Werbematerialien zu informieren.
Bezeichnungen und deren Arbeitsumfang
Additional Editor
Eingeschränkte, spezialisierte Mitarbeit. nur kurze Phasen (Tage bis einzelne Wochen) am Projekt, arbeitet zu, z. B. Rohschnitt von Szenen, Assembly-Edit, evtl. spezialisierter Schnitt, z. B. Actionszenen
Associate Editor
Signifikante Mitarbeit, z. B. zuständig für ganze Akte oder Erzählstränge, oder Versionen fertig machen etc. so ähnlich wie “Best Boy” bei den Beleuchtern
Co-Editor*in, Co-Editor
Signifikante dramaturgische Mitarbeit, steht im Vorspann
Filmeditor*in, Film Editor oder schlicht Editor
Gleichberechtigte dramaturgische Mitarbeit
Ungültige Credits: Assembly Editor, Junior Editor
Siehe auch: Know Your Co-Editor From Your Assistant Editor & Everything In Between
Stand: Oktober 2025, BFS Vorstand