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Entschädigungsanspruch

| Aktuelles zur Corona-Krise

Die Ausbreitung des Coronavirus verursacht große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen.

Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. In das Infektionsschutzgesetz ist auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden. Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.

Wann habe ich einen Anspruch auf Entschädigung nach der neuen Regelung?

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt es keine Altersgrenze.

Haben Pflegeeltern Anspruch auf Entschädigung?

Ja, wenn ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung statt dem Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.

Können geringfügig Beschäftigte eine Entschädigung erhalten?

Ja, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Arbeitnehmer.

Habe ich einen Anspruch auf Verdienstausfall während der Schulferien?

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit eine Schließung der Kita oder der Schule ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls des betroffenen Sorgeberechtigten, höchstens 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat.

Wie lange wird die Entschädigung gewährt?

Die Entschädigung wird für den Zeitraum des Verdienstausfalls, längstens für sechs Wochen je Anspruchsberechtigte gewährt. Derzeit wird in Bundestag und Bundesrat beraten, diesen Zeitraum auf zehn Wochen je Anspruchsberechtigte zu verlängern, für alleinerziehende Sorgeberechtigte auf zwanzig Wochen. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt bis zum Jahresende 2020.

Bin ich während der Zeit, in der ich eine Entschädigung beziehe, in der Sozialversicherung versichert? Wer zahlt die Versicherungsbeiträge?

Der bestehende Versicherungsschutz der Personen, die eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG erhalten, wird in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fortgeführt. Zunächst entrichtet grundsätzlich der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann sich diese Beiträge jedoch erstatten lassen. Personen, die vor Bezug der Entschädigung nicht pflichtversichert waren, können sich ihre Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenen Umfang durch die zuständige Behörde erstatten lassen.

Wer zahlt die Entschädigung?

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

Gibt es weitere Hilfen für Eltern?

Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat bspw. das Bundesfamilienministerium den "Notfall-Kinderzuschlag" gestartet. Damit wird der Zugang zum Kinderzuschlag erleichtert. Mehr Informationen gibt es auf der Seite des Familienministeriums.