Das Kammergericht Berlin hat die Berufung von ver.di im Streit um Gemeinsame Vergütungsregeln für Synchronbuchautor und Synchronregisseur zurückgewiesen. Damit bestätigte es ein Urteil des Landgerichts Berlin II aus dem Jahr 2025.
Nach Angaben des Bundesverbands Synchronregie und Dialogbuch e.V. (BSD) hatte ver.di gemeinsam mit dem Bundesverband Schauspiel (BFFS) und dem Bundesverband Filmton (BVFT) eine „Netflix-GVR-Synchron“ verhandelt und abgeschlossen, die auch die Gewerke Synchronbuch und Synchronregie betraf.
Der BSD hatte dagegen geklagt. Seine Begründung: Keine der beteiligten Vereinigungen sei für Synchronbuchautor und Synchronregisseur im Sinne von § 36 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ausreichend repräsentativ, um für diese Berufsgruppen Gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen oder an deren Aufstellung mitzuwirken.
Dieser Auffassung ist zunächst das Landgericht Berlin II gefolgt. Mit Urteil vom 18. Mai 2026 bestätigte nun auch das Kammergericht Berlin die Entscheidung und wies die Berufung von ver.di zurück (Az.: 24 U 52/25). Bereits das Urteil des Landgerichts Berlin II hatte ver.di untersagt, entsprechende Gemeinsame Vergütungsregeln für Synchronbuchautor und Synchronregisseur aufzustellen oder daran mitzuwirken (Az.: 15 O 397/24).
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Repräsentativität von Berufs- und Urheberverbänden bei der Aushandlung gemeinsamer Vergütungsregeln. Sie ist damit auch über die Synchronbranche hinaus von Interesse: Dort, wo Vergütungs- und Arbeitsbedingungen für kreative Gewerke verhandelt werden, ist eine fachlich und tatsächlich verankerte Vertretung der jeweiligen Berufsgruppen entscheidend.