Bayern wird zusätzlich zu den Mitteln des Bundes ein Sondervermögen von bis zu 10 Milliarden Euro zur Hilfe im Umfeld der Corona-Krise einrichten.
Daraus werden drei Maßnahmen finanziert:
- Die LfA erhält einen zusätzlichen Bürgschaftsrahmen von 500 Millionen Euro. Die Ausfallbürgschaften werden auf bis zu 80 bis 90 Prozent erhöht.
- Bayernfonds: Im absoluten Notfall kann sich der Freistaat an Unternehmen beteiligen, um Betriebe am Laufen zu erhalten.
- Soforthilfe: Unternehmen, die unmittelbar in Not geraten sind wie Betriebe der Gastronomie oder auch Kulturschaffende, erhalten unbürokratisch eine Soforthilfe. Der Betrag liegt zwischen 5.000 und 30.000 Euro.
Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung
Bitte beachten Sie, dass ein massiver Liquiditätsengpass bei Antragstellung bereits vorliegen muss, d. h. es ist nicht mehr ausreichend Liquidität vorhanden, um laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Die Staatsregierung gewährt finanzielle Soforthilfen für gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe, die von der durch den Corona-Virus COVID 19 ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind.
Was ist die Soforthilfe?
Es geht um einen einmaligen Zuschuss. Er ist für Unternehmen und Freiberufler, die infolge der unmittelbar durch den Corona-Virus COVID 19 ausgelösten Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes, die bis zu 250 Mitarbeiter beschäftigen, wirtschaftlich tätige Angehörige Freier Berufe mit bis zu 250 Arbeitnehmern.
Was muss man nachweisen?
- Die aufgrund der Corona-Krise entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen.
- Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen Zuschusses in Höhe von
- 5.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,
- 7.500 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen,
- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 250 Beschäftigten.
Obergrenze für die Höhe der Förderung, ist der Betrag, des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
Wie läuft das Verfahren?
- Richten Sie den Antrag bis zum 31. Dezember 2020 an die zuständige Bewilligungsbehörde.
- Zum Förderantrag legen Sie bitte die notwendigen Erklärungen (Eidesstattliche Versicherung, de-minimis-Erklärung, Subventionserklärung)
Bewilligungsbehörde ist die zuständige Regierung, im Gebiet Niederbayern die Regierung von Niederbayern.
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel: 0871 808-2022
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-nb.bayern.de
Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de