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Stellungnahme UA zur Studie zur angemessenen Vergütung im Bereich Streaming

| Urheberrecht-P

Das Ministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat eine Studie zur angemessenen Vergütung der Urheber*innen im Bereich Streaming und zu möglichen Reformen des Vergütungssystems für gesetzlich erlaubte Nutzungen in Auftrag gegeben, deren Ergebnis nun vorliegt. Auf 600 Seiten durchleuchten die Experten die 5 wichtigsten Teilmärkte im Bereich Medien, u.a. auch den Bereich Film und Fernsehen (Seite 159 bis ff.), um in Teil 1 des Gutachtens die Parameter für eine angemessene Vergütung der Urheber*innen zu bestimmen. Im zweiten Teil geht es um das Vergütungssystem für gesetzlich erlaubte Nutzungen und um die Stärkung der Privatkopievergütung.

In der Stellungnahme kommen die Verbände der UrheberAllianz zu folgendem Ergebnis:

„Wir halten einen breiten, nach italienischem Vorbild ausgestalteten Direktvergütungsanspruchs für VOD und UUC-Nutzungen, flankiert von starken Durchsetzungsmechanismen und Transparenzverpflichtungen für dringend notwendig. Der Direktvergütungsanspruch ist ein seit langem von den Filmurhebern geforderter Schritt zur Verbesserung der Durchsetzung des Rechts auf angemessene Vergütung. Denn für deutsche Filmurheber bedarf es enormer und teils nicht tragbarer Anstrengungen, um angemessene Vergütungen im Sinne des Artikels 18 EU-DSM-RL zu erreichen.

Grund hierfür sind die diskriminierenden deutschen Rahmenbedingungen für Filmurheber, die sogenannten „Besonderen Bestimmungen für Film“ [1] des deutschen Urheberrechts, die in der Studie jedoch nicht berücksichtigt wurden. Diese Bestimmungen verhindern die kollektive Rechtewahrnehmung für Filmurheber in Deutschland und schränken viele weitere Rechte ein. Dadurch greifen die Vergleiche mit anderen europäischen Ländern und den dortigen Regelungen, die in der Studie ausgeführt werden, ebenso ins Leere wie mehrere der urhebervertragsrechtlichen Vorschläge.

Für eine Verbesserung der Situation der Urheber im Bereich Film, TV, Streaming, VOD und User Uploaded Content müssen entweder

a) Wege gefunden werden, die die „Besonderen Bestimmungen für Film“ nicht berühren, wie dies bei einem Direktvergütungsanspruch der Fall wäre,

b) oder für die Filmurheber müssen Überarbeitungen der „Besonderen Bestimmungen für Film“ als Grundvoraussetzung mitgedacht werden.“

[1] Siehe „Besondere Bestimmungen für Film“ im UrhG, §§ 88 ff UrhG