Filmeditor*in als Urheber*in
Filmeditor*innen sind Urheber*innen und haben damit einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft, angemessene Vergütung, Nennung und Zugang zu ihren Werken im Gegenzug für die Leistung "Filmschnitt" und für die Übertragung der Nutzungsrechte an den jeweiligen Werken.
Filmeditor*innen sind Urheber*innen. Wie entsteht Urheberschaft?
"Urheber im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes, § 7 UrhG, ist ein menschlicher Schöpfer, der insbesondere auf dem Gebiet der Literatur, Kunst, Musik oder Wissenschaft ein Werk geschaffen hat, das seine eigene geistige, materielle, intellektuelle, jedenfalls persönliche Schöpfung darstellt, und das als solche sinnlich wahrnehmbar ist". Persönliche*r Schöpfer*in ist also, wer als Autor*in, Maler*in, Komponist*in, Modeschöpfer*in oder Filmeditor*in produktiv war.
Oder ganz einfach: https://vimeo.com/10800218
Filmeditor*innen sind Mit-Urheber*innen eines audiovisuellen Werkes. Wo steht das geschrieben, wie lässt sich die Urheberschaft gegenüber Dritten belegen?
Leider bestimmt das Urhebergesetzt nicht genau, wer Miturheber*in eines Filmwerks ist oder wer nicht. In der amtlichen Gesetzesbegründung zum Urheberrechtsgesetz von 1965 steht jedoch „Geht man vom Grundsatz des § 7 UrhG aus, dass Urheber eines Werkes dessen Schöpfer ist, so sind von diesen Personen alle diejenige als Urheber des Filmwerkes anzusehen, deren Beitrag eine persönlich geistige Schöpfung darstellt. Dies können je nach Lage des Einzelfalles sein: der Regisseur, der Kameramann, der Cutter und andere Mitwirkende.“
Auch die Begründung des Gesetzesentwurfs zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen (Deutscher Bundestag Drucksache 14/6433, 26.06.2011) bestätigt die Position der Filmeditor*innen in Ziffer III 1.g) wie folgt:
„Der vorgelegte Entwurf enthält auch weiterhin keine gesetzliche Definition des Filmurhebers, weil eine generelle Bestimmung im Gesetz angesichts der Vielseitigkeit der Fälle nicht möglich erscheint. Nach dem auf dem Schöpferprinzip beruhenden deutschen Urheberrecht sind Filmurheber all diejenigen, die einen schöpferischen Beitrag im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG zur Gestaltung des Filmwerkes leisten. In erster Linie wird dies der Regisseur sein, im Allgemeinen auch der Kameramann und der Cutter. Bei weiteren Beteiligten wie Darstellern, Filmarchitekten, Szenen – und Kostümbildern sowie Tonmeistern wird es auf den jeweiligen Einzelfall ankommen.“
Die/der Filmeditor*in wird auch in der juristischen Fachliteratur und in den gängigen Rechtskommentaren durchgehend als regelmäßige/r Filmurheber*in neben der Regie und den Kameraleuten genannt. (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rn. 195, Katzenberger in Schricker/Loewenheim, § 89 UrhG, Rn. 1, Thum in Wandtke/Bullinger, § 8 UrhG, Rn. 57, Schulze in Dreier/Schulze, § 2 UrhG, Rn. 208, Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, § 2 UrhG, Rn. 201)
Der von Möhring/Nicolini herausgegebene Kommentar zum Urheberrecht stellt fest, dass die Eigentümlichkeit eines Filmwerkes ausdrücklich auch in Schnitt und Montage des Films liegt. (Ahlberg in Möhring/Nicolini, § 2 UrhG, Rn. 148).
Die wichtigsten Rechte als Miturheber*innen
Filmeditor*innen sind Miturheber*innen eines jeden Filmwerks im Sinne des Urheberrechts und haben als solche diverse Rechte, die sie allein oder mit Unterstützung des BFS geltend machen können.
Hier wollen wir einmal alle gesetzlichen Ansprüche aufzählen, die auch bei der Verhandlung von Verträgen eine Rolle spielen sollten.
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft § 13 UrhG
Das Recht auf Anerkennung ist der Anspruch auf Namensnennung im Zusammenhang mit dem Filmwerk. Dazu gehört auch das Recht, ein Pseudonym zu verwenden oder anonym zu bleiben. Leider umfasst das Recht nicht die Nennung eines Berufsverbandes, diese Ergänzung des BFS könnt Ihr jedoch vertraglich vereinbaren.
Sofern mehrere Editor*innen an einem Werk mitwirken, steht allen ein Namensnennungsanspruch zu. Es empfiehlt sich in der Praxis, sofern mehrere Editor*innen bei einem Film tätig sind, über die Art der Namensnennung eine kurze vertragliche Regelung zu treffen (in der auch ihr Anteil untereinander, insbesondere bezogen auf die VG Bild-Kunst, festgehalten werden sollte).
Sofern der Anspruch aus § 13 UrhG verletzt ist, stehen dem Urheber generell ein Unterlassungs- und ein Schadensersatzanspruch zu.
Zugangsrecht § 25 UrhG
Das Zugangsrecht zum Werkstück des § 25 UrhG verdeutlicht den Grundgedanken, wonach zwischen der/m Urheber*in und dem von ihr/ihm geschaffenen Werk eine enge Verbindung bestehen bleibt, auch wenn sie/er das Werk übereignet oder alle Nutzungsrechte daran Dritten einräumt. Diese Vorschrift soll der/m Urheber*in ermöglichen, zum Beispiel zu Dokumentationszwecken oder um ihre/seine früheren Arbeiten und ästhetischen Lösungen, die sie/er gefunden hat, noch einmal zu studieren, ihr/sein Werk in Augenschein nehmen zu können.
Dieses Urheber*innenpersönlichkeitsrecht ist unter dem Verhältnismäßigkeitsmaßstab auszulegen, d.h. es steht der/m Urheber*in nur dann zu, wenn sie/er sich anderweitig keinen Zugang zu einem Werkstück verschaffen kann und wenn die berechtigten Interessen des Besitzers oder der Besitzerin, ihr/ihm diesen Zugang nicht zu gewähren, nicht überwiegen.
Da die Filme heutzutage in der Regel erhältlich bzw. zugänglich sind, bleibt nur wenig Raum für den Anwendungsbereich des § 25 UrhG für Filmeditor*innen. Daher solltet Ihr in jedem Fall im Vertrag vorsehen, dass Ihr eine Filmkopie in einer hochwertigen Fassung zur privaten und ggfs. eigenwerblichen Nutzung erhaltet.
Verwertungsrechte §§ 15 ff.
Mit der Schaffung des Filmwerkes wachsen Filmurheber*innen automatisch die materiell - rechtlichen Befugnisse zu: die Verwertungsrechte an dem entstandenen Werk (gemeinsam mit den Miturheber*innen). Urheber*innen können an diesen Verwertungsrechten Dritten sogenannte Nutzungsrechte nach § 79 UrhG einräumen, für die ihnen wiederum eine angemessene Vergütung zusteht (entsprechend § 32 UrhG). Die Verwertungsrechte sind umfassend, d.h. sowohl die bereits zum Zeitpunkt des Schaffens des Werkes existierende Nutzungsarten als auch solche, die erst zukünftig entstehen, stehen zunächst der/m Urheber*in zu, wenn sie/er nicht schon bereits vertragliche Vorausabtretungen hierüber getroffen haben.
In der Regel übertragen Filmeditor*innen sämtliche Nutzungsrechte exklusiv an die Filmhersteller*innen. Ansonsten fingiert das Urhebergesetzt in § 89 Abs. 1, dass Miturheber*innen, die sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet haben, in jedem Fall den Filmhersteller*innen das ausschließliche Recht einräumen, das Filmwerk unbegrenzt zu nutzen.
Also selbst wenn Ihr keine Rechteübertragungen schriftlich vereinbart, kann die Produktionsfirma das Werk inhaltlich, zeitlich und örtlich unbegrenzt nutzen.
Vergütungsansprüche §§ 32 ff.
Im Gegenzug zu der Übertragung der Rechte steht allen Filmeditor*innen eine „angemessene Vergütung“ gemäß § 32 ff. UrhG zu. Wichtig ist hier der Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm, der die angemessene Vergütung für Kinofilme explizit regelt und den Ihr in Eure Verträge einbeziehen könnt.
Auskunftsanspruch § 32 d
Mit der neuen Regelung § 32 d UrhG wurde in das Urheberrechtsgesetz ein gesonderter Anspruch der Urheber*innen auf Auskunft und Rechenschaft aufgenommen. Danach steht den Filmeditor*innen rechtlich zu, von den Auftraggeber*innen (der Produktionsfirma, Sender oder sonstigen Unternehmen) einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzungen und den in diesem Zusammenhang gezogenen Erträgen und Vorteilen zu verlangen. Denn nur wenn Ihr wisst, wie viel Geld mit der Produktion verdient wurde, könnt Ihr prüfen, ob Ihr angemessen vergütet wurdet oder nicht.