Pressemitteilung:
München, 16.05.2025. Mit Urteil vom 13.05.2025 hat das Landgericht Berlin II die Gewerkschaft ver.di verurteilt, es zu unterlassen, Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) nach § 36UrhG für Synchronbuchautor:innen und Synchronregisseur:innen aufzustellen und/oder an deren Aufstellung mitzuwirken(Az.: 15 O 397/24).
Ver.di hatte gemeinsam mit dem BFFS (Schauspiel) und dem BVFT (Ton) eine „Netflix-GVR-Synchron“ auch für die Gewerke Synchronbuch und Synchronregie verhandelt und abgeschlossen.
Der Bundesverband Synchronregie und Dialogbuch e.V. (BSD) hatte daraufhin Klage vor dem LG Berlin II eingereicht, da er davon ausging, dass keine der an der „Netflix-GVR-Synchron“ beteiligten Vereinigungen berechtigt ist, eine solche für Synchronbuch und Synchronregie zu verhandeln und aufzustellen. Es fehle insoweit u.a. an der erforderlichen Repräsentativität nach § 36 Abs. 2 UrhG. Das Gericht ist dieser Rechtsauaassung in seinem Urteil gefolgt.
Die Bedeutung von ver.di als Gewerkschaft für tarifgebundene Arbeitnehmer ist unbestritten. Jetzt dringt ver.di aber ohne Repräsentativität oder detaillierte Branchenkenntnis auch in
Bereiche vor, die von etablierten Urheberverbänden repräsentativ und fachkundig vertreten werden. Etliche Verbände, nicht nur aus der Synchronisationsbranche, haben in den vergangenen Jahren unter diesem übergriffigen Vorgehen gelitten. Mit dem BSD ist nun erstmalig ein Urheberverband gerichtlich dagegen vorgegangen – mit Erfolg.
Da für den BSD mangels Veröaentlichung der GVR nicht klar war, welche der Vereinigungen für Synchronbuch und Synchronregie verhandelt hatte, wurde auch der BFFS in die Klage einbezogen.
Da der BFFS bestritten hat, für Synchronbuchautor:innen und Synchronregisseur:innen aufgetreten zu sein, hat das LG Berlin die gegen den BFFS gerichtete Klage abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.