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Überblick Hilfe für Kreative

| Aktuelles zur Corona-Krise
Hilfen für Künstler und Kreative

Die Corona-Pandemie hat verheerende Folgen für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Vor allem viele kleine Kultureinrichtungen stehen am finanziellen Abgrund. Für Künstlerinnen und Künstler geht es um die Existenz. Die Bundesregierung hilft mit Unterstützung in Milliardenhöhe und weiteren Förderleistungen.

Die Bundesregierung unternimmt in dieser Krise alles nur Mögliche, um Künstlerinnen und Künstler zu unterstützen und die Zukunft der Kultureinrichtungen zu sichern. Bereits beschlossene Hilfsgelder in Milliardenhöhe und weitere Fördermaßnahmen, an denen in den Ministerien unter Hochdruck gearbeitet wird, spannen ein Sicherheitsnetz. Es soll in dieser akuten Notlage diejenigen auffangen, denen infolge der Corona-Epidemie die Einnahmen wegbrechen. Kulturstaatsministerin Monika Grütters setzt sich intensiv dafür ein, Künstlerinnen und Künstler in der Krise zu helfen.

Die dafür bereitstehenden Mittel sind wichtige Investitionen in den Erhalt unserer kulturellen Infrastruktur und des kulturellen Lebens in Deutschland. Was davon einmal verloren geht, lässt sich so schnell nicht wieder aufbauen. Kultureinrichtungen und Kulturorte zu erhalten und die Existenz jener zu sichern, die mit Kunst und Kultur ihren Lebensunterhalt verdienen, hat deshalb in den kommenden Wochen und Monaten oberste kulturpolitische Priorität.

Hier finden Sie einen Überblick über neu aufgelegte und bereits bestehende Hilfsangebote und Fördermaßnahmen, die sich an Unternehmen, Angestellte und Solo-Selbständige auch der Kultur- und Kreativwirtschaft richten.

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 27.3.2020.

Maßnahmen der Bundesregierung

Ziel der Bundesregierung ist ein schneller und einfacher Zugang zu sozialer und betrieblicher Sicherung. Die hierfür teilweise erforderlichen gesetzlichen Änderungen wurden in dieser Woche von der Bundesregierung beschlossen. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben inzwischen zugestimmt.

  • Hilfspaket für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen: Die Bundesregierung hat Corona-Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro Bundesmittel beschlossen. Damit wird die Bundesregierung finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen leisten. Mit den Mitteln können laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlt werden. Solo-Selbständige – also Selbständige ohne Beschäftigte, Einzelkünstler etc. – und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten danach bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Bei bis zu zehn Beschäftigten fließen bis 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Die Abwicklung soll elektronisch über die Länder beziehungsweise Kommunen erfolgen. Die Soforthilfen wurden inzwischen von der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat verabschiedet.
    Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Liquiditätshilfen: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützen, indem sie die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität erleichtert. Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Auch Unternehmen, Selbständige und Freiberuflern der Kultur- und Kreativwirtschaft stehen diese Hilfsangebote offen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt.
    Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die eine Unterstützung der KfW nutzen möchten, wenden sich zunächst an ihre Hausbank, die die jeweiligen KfW-Kredite durchleiten.
    Darüber hinaus wird die KfW ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 Prozent, bei Investitionen sogar bis zu 90 Prozent. Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind.
    Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird flexibler und kann rückwirkend zum 01. März 2020 ausgezahlt werden. Unternehmen können es zudem künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. Eine Beantragung ist zum Beispiel bereits dann möglich, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet. Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. Eine weitere angepasste Zugangsvoraussetzung ist der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Die Maßnahme Kurzarbeitergeld greift nur bei Beschäftigten und nicht bei (Solo-) Selbstständigen.
    Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung: Für Kultur- und Medienschaffende, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erhält SGB-II-Leistungen (u.a. ALG II). Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten gelten wieder die üblichen Vorschriften. Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für sechs Monate weiterbewilligt. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand, der zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, soll deswegen umziehen müssen.  
    Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Hilfen für Eltern und Familien: Wer wegen Schul- oder Kitaschließung seine Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommensbußen abgesichert werden. Wenn erwerbstätige Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben sowie Urlaub ausgeschöpft sind, erhalten sie weiter Geld vom Arbeitgeber, das diesem wiederum in Höhe des Kurzarbeitergeldes (in der Regel 67 Prozent des Bruttoeinkommens) von den zuständigen Behörden ersetzt wird. Außerdem wird der Zugang zum Kinderzuschlag vereinfacht, um Familien schnell zu helfen, die wegen der Krise Einkommensausfälle haben. Mit dem Kinderzuschlag werden Familien unterstützt, wenn das Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht für den der gesamten Familie reicht. Bei Neueinträgen wird nun vorübergehend nur das letzte Monatseinkommen geprüft – statt wie sonst das Einkommen der vergangenen sechs Monate. Damit sollen die Folgen von Lohneinbußen oder Arbeitslosigkeit abgemildert und sowohl Beschäftigte als auch selbständige Eltern erreicht werden.
    Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.
  • Steuerliche Hilfsmaßnahmen: Um Betroffene in der Krise zu unterstützen, greifen auch steuerliche Erleichterungen. Bei unmittelbar vom Coronavirus betroffenen Unternehmen gewähren die Finanzbehörden bis Ende 2020 Stundungen von Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer. Auch können Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer angepasst werden. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge wird verzichtet. Dies betrifft die Einkommen- Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
    Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Schutz vor Insolvenzen: Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll zudem das Recht des Gläubiger eingeschränkt werden, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Für Privatpersonen werden im Fall der Insolvenz bei der Restschuldbefreiung die Auswirkungen der Covid 19-Pandemie entsprechend berücksichtigt.
    Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Schutz von Mieterinnen und Mietern: Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch Gewerberaummietverträge. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt grundsätzlich bestehen. Außerdem wird geregelt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden, wenn sie wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten kommen.
    Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Künstlersozialversicherung: Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es bei Versicherten und Abgabepflichtigen in der Künstlersozialversicherung zu Einnahmeausfällen unter anderem durch abgesagte Veranstaltungen, zurückgegebene Tickets, etc.
    Bei Versicherten, deren Einkommensprognose sich verändert hat, besteht die Möglichkeit, der Künstlersozialkasse die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden den geänderten Verhältnissen angepasst. Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten können zudem individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.
    Bei abgabepflichtige Unternehmen können die monatlichen Vorauszahlungen reduziert werden. Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten können auch hier individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.
    Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier
  • Verbraucherdarlehen: Für Darlehensverträge soll eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden. Die Regelungen sind zunächst bis zum 30. September 2020 befristet.
    Nähere Informationen finden Sie hier.


Diese und weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der Bundesregierung
Corona-Virus in Deutschland.

Zusätzliche Maßnahmen der Kulturstaatsministerin
  • Weitgehender Verzicht auf Rückforderungen: Bei einem vorzeitigen Abbruch von geförderten Kulturprojekten und Veranstaltungen wird die BKM im Einzelfall prüfen, ob auf die Rückforderung bereits verausgabter Fördermittel verzichtet werden kann.
  • Umwidmung von Mitteln und Flexibilisierung von Programmen: Die BKM wird bestehende Förderprogramme konsequent so schärfen, dass die Maßnahmen sowohl Kultureinrichtungen als auch in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern und anderen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern zugutekommen.
  • Anerkennung von Medienunternehmen als kritische Infrastrukturen: Um die informationelle Grundversorgung der Bevölkerung weiterhin sicherzustellen, setzt sich die BKM innerhalb der Bundesregierung und gegenüber den Ländern mit Nachdruck dafür ein, Medienunternehmen einschließlich ihres Vertriebs als anerkannte kritische Infrastrukturen von zwingenden Betriebsschließungen auszunehmen. Die für den journalistischen Betrieb notwendigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen außerdem zum unabkömmlichen Personal der kritischen Infrastrukturen gezählt werden, um ihnen zum Beispiel Notbetreuung für ihre Kinder zu ermöglichen.
  • Zusätzliche Mittel als Nothilfe: Die BKM setzt sich über den bestehenden Haushalt hinaus dafür ein, zusätzliche Mittel für Kultur und Medien als Nothilfe zur Verfügung zu stellen, um die bereits entstandenen und noch entstehenden Belastungen zu mindern.
Weitere Initiativen
  • Angebote auf Länderebene: Zahlreiche Bundesländer haben spezifische Hilfsprogramme und -maßnahmen für die Kultur- und Kreativwirtschaft beschlossen. Diese Programme können neben den Bundeshilfen in Anspruch genommen werden, solange keine Überkompensation erfolgt.

    Nähere Informationen finden Sie hier

  • Maßnahmen auf europäischer Ebene: Auch auf europäischer Ebene werden Unterstützungsmaßnahmen ergriffen, von denen auch der Kultur- und Kreativsektor profitieren kann. Dazu gehören Hilfen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch Garantiefonds über den Europäischen Investment Fund oder COSME (Competitiveness of SME) ebenso wie die „Corona Response Investment Initiative (CRII)“ der EU mit der Mittel für spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona bereitgestellt werden sollen.
    Darüber hinaus hat die Europäische Kommission sowie die EACEA (Exekutivagentur) zur Unterstützung des Kultur- und Kreativsektors angekündigt, bei der Umsetzung und Durchführung des Förderprogrammes Kreatives Europa mit ihren Säulen „MEDIA“ und „Kultur“ innerhalb der Grenzen des geltenden Rechtsrahmens die größtmögliche Flexibilität anzuwenden. Die BKM steht mit den zuständigen Stellen der Europäischen Kommission dazu in regelmäßigem Austausch.
    Eine Übersicht finden Sie hier.
  • Verwertungsgesellschaften: Aktuell können bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten Inhaber/innen eines Wahrnehmungsvertrags aus der freien Szene eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro beantragen, wenn sie durch virusbedingte Veranstaltungsabsagen Honorarausfälle erlitten haben.
    Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.
    Die GEMA wird finanzielle Übergangshilfen für individuelle Härtefälle gewähren und dafür bis zu 40 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Darüber hinaus entfallen für die Zeit der behördlich angeordneten Schließung von Betrieben deren GEMA-Vergütungen.
    Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.
  • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Unternehmen und Betriebe, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten befinden, können ihre Sozialversicherungsbeiträge stunden. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.
    Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Die Maßnahmen im Überblick