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Überbrückungshilfe – Phase 2

| Aktuelles zur Corona-Krise

Die Phase 2 der Überbrückungshilfe startet Mitte Oktober 2020 und umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Nach dem 9. Oktober 2020 können keine Anträge mehr für die Phase 1 gestellt werden. Die Überbrückungshilfe in Phase 2 wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht. Nach den erweiterten Zugangsbedingungen können nun auch Unternehmen einen Antrag stellen, die einen weniger massiven Einbruch erlitten haben.

Das ist die Überbrückungshilfe

Corona-bedingte Auflagen und Schließungen haben in vielen Branchen zu Umsatzeinbußen geführt. Hier setzt die Überbrückungshilfe an. Sie ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für den Mittelstand mit einem Gesamtvolumen von 24,6 Milliarden Euro.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • kleine und mittelständische Unternehmen, die die verschiedenen Förderbedingungen erfüllen, etwa zur Unternehmensgröße und zu Umsatzrückgängen,
  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb,
  • gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Zur Antragstellung in Phase 2 sind Antragsteller berechtigt, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Wann ist die Antragstellung ausgeschlossen?

In folgenden Fällen kann kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden:

  • nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet,
  • keine inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • qualifiziert für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020 mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme und mehr als 50 Mio. EUR Umsatzerlöse)
  • Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR Teil einer Unternehmensgruppe, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. EUR betrug,
  • am 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
  • Gründung erst nach dem 31.10.2019,
  • öffentliches Unternehmen (Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechtsgelten nicht als öffentliche Unternehmen),
  • gemeinnütziges Unternehmen, das zugleich ein öffentliches Unternehmen ist,
  • Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Die Fördersätze werden erhöht. Künftig werden erstattet:

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Überbrückungshilfe beantragen

Kontaktieren Sie einen Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Nur diese können die Anträge nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleisterinnen und Dienstleistern stellen. Gemeinsam besprechen Sie dann das weitere Vorgehen zur Antragstellung. Wenn Sie noch keinen Steuerberater haben, dann hilft Ihnen die lexoffice-Steuerberater-Suche.

Das sollten Sie beachten!

Bitte sprechen Sie mit Ihrer Steuerkanzlei, auch wenn Sie selbst vermuten, dass sie nicht antragsberechtigt sind. Folgende Unterlagen sollten Sie für den Termin mit Ihrer Steuerkanzlei zur Verfügung haben:

  • Umsatzsteuervoranmeldungen 2019 & 2020
  • Nachweis der Beschäftigtenzahl zum 29.2.2020
  • Nachweis der zu erwartenden Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 (Miete, Zinsaufwendungen, Wartungskosten, Elektrizität, Versicherungen und Personalaufwendungen).
  • Prognose (inkl. Begründung der Prognose) der Umsätze September bis Dezember 2020

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe